Art. 216c OR
Vorkaufsfall
1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag3 Zitierungen
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2Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt2 Zitierungen
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3Ausübung eines Vorkaufsrechts bei einer Grundstückübertragung von einer Immobilien-AG in Liquidation auf ihren einzigen Aktionär2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen15.04.2010 · 10 Zitierungen
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4 Zitierungen02.08.2016 · 4 Zitierungen
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OG.2021.000131 Zitierungen30.06.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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