Art. 216c OR

Vorkaufsfall

1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag
    · 27.06.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt
    · 04.05.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausübung eines Vorkaufsrechts bei einer Grundstückübertragung von einer Immobilien-AG in Liquidation auf ihren einzigen Aktionär
    · 22.12.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 15.04.2010 · 10 Zitierungen
  • 02.08.2016 · 4 Zitierungen
  • OG.2021.00013
    30.06.2023 · 1 Zitierungen

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