Erwägungen

Die Familie [P.] betrieb seit 1947 einen Bauernhof, der der Immobilien-AG X. gehörte. Im November 1997 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ging in Liquidation über, wobei ihre Liegenschaften an den einzigen Aktionär übertragen werden sollten. [P.] erhob Klage, um sein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss Art. 216c OR geltend zu machen. Die Klage wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Übertragung der Grundstücke von der Immobilien-AG in Liquidation auf ihren einzigen Aktionär weder rechtlich noch wirtschaftlich der Charakter eines Verkaufs zukomme. Es handle sich vielmehr um eine Verteilung der Aktiven der Gesellschaft gemäss Art. 745 OR, bei der der Aktionär seine anteilsmässigen Rechte an der Liquidationsmasse geltend mache. Eine solche Übertragung stelle keinen Rechtsvorgang dar, der dem Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Rechts nach Art.…