Erwägungen
Der Fall betrifft die Anwendung von Art. 681 Abs. 2 ZGB, wonach das gesetzliche Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräußert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner berufen sich auf ein gleichrangiges Vorkaufsrecht als Miteigentümer des Grundstücks, das mit einem selbstständigen und dauernden Baurecht belastet ist.
Am 9. Juni 2011 veräußerte die C. AG das Baurechtsgrundstück und 27 Stockwerkeinheiten an die Beschwerdeführerin A. AG. Der Beschwerdegegner B. erhielt am 8. Juli 2011 die Anzeige über den Abschluss des Kaufvertrags und erklärte am 20. September 2011, sein Vorkaufsrecht am Baurechtsgrundstück auszuüben.
Das Kantonsgericht stellte fest, dass B. ein Vorkaufsrecht am Baurechtsgrundstück zusteht. Die A. AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 681 Abs. 2 ZGB das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräußert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. Streitig ist, in welchem Zeitpunkt das gleich- oder vorrangige Vorkaufsrecht der erwerbenden Person bestehen muss, damit das Vorkaufsrecht entfällt.
Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 681 Abs. 2 ZGB muss das gleich- oder vorrangige Vorkaufsrecht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses…