Art. 216a OR
Befristung und Vormerkung
Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht4 Zitierungen
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2Rückkaufsrecht (Art. 216a OR): Materieller Anwendungsbereich und Übergangsrecht4 Zitierungen
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3Gültigkeit eines unter altem Recht für eine Dauer von 30 Jahren abgeschlossenen Kaufrechtsvertrages; Art. 683 Abs. 2 aZGB; neuer Art. 216a OR; im Verlaufe des Verfahrens vor kantonaler Instanz aufgehobene Bestimmung; Üb…4 Zitierungen
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4Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag0 Zitierungen
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5Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung1 Zitierungen
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OG.2021.000131 Zitierungen30.06.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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