Art. 216a OR

Befristung und Vormerkung

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht
    · 02.10.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückkaufsrecht (Art. 216a OR): Materieller Anwendungsbereich und Übergangsrecht
    · 10.07.2000 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gültigkeit eines unter altem Recht für eine Dauer von 30 Jahren abgeschlossenen Kaufrechtsvertrages; Art. 683 Abs. 2 aZGB; neuer Art. 216a OR; im Verlaufe des Verfahrens vor kantonaler Instanz aufgehobene Bestimmung; Üb…
    · 28.06.1995 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag
    · 27.06.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung
    · 05.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung
    · 17.06.2026 · 1 Zitierungen
  • OG.2021.00013
    30.06.2023 · 1 Zitierungen
  • 02.10.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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