Erwägungen

Dieser Fall betrifft die Gültigkeit eines 30-jährigen Vorkaufsrechtsvertrags nach altem Recht. Die beteiligten Parteien sind X. (die Klägerin) und C. AG (die Beklagte). Der Rechtsstreit wurde dem II. Zivilsenat des Bundesgerichts vorgelegt.

Gemäß dem alten Art. 683 Abs. 2 ZGB erlöschen Vor- und Rückkaufsrechte in jedem Fall zehn Jahre nach ihrer Eintragung im Grundbuch. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass diese Zehnjahresfrist nur für die dinglichen Wirkungen des Vertrags gilt und die Parteien ein Vorkaufsrecht auf unbestimmte Zeit vereinbaren können, innerhalb der Grenzen der Art. 2 und 27 ZGB.

Art. 683 ZGB wurde 1991 aufgehoben und durch einen neuen Art. 216a OR ersetzt, der vorsieht, dass Vorkaufsrechte nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren geschlossen und im Grundbuch eingetragen werden können.

Erwägungen

Die zentrale Frage ist, ob der neue Art. 216a OR rückwirkend auf den 1971 für 30 Jahre geschlossenen Vorkaufsrechtsvertrag anwendbar ist.

Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass der neue Art. 216a OR auf diesen Vertrag nicht rückwirkend angewendet werden kann, gestützt auf die Art. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zum ZGB, die das Übergangsrecht regeln. Nach der herrschenden Lehre kann der neue Art. 216a OR nicht auf die vereinbarte Dauer bestehender…