Sachverhalt

Gemäß den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen war der übereinstimmende Wille der Beklagten und ihrer Schwiegermutter bei Abschluss des Kaufrechts, dass dieses keiner Jahresfrist unterliegen soll. Die strittige Frage ist, ob die Einführung von Art. 216a OR durch die Gesetzesrevision von 1991 (in Kraft getreten 1994) das Kaufrecht rückwirkend auf 10 Jahre beschränkt hat und ob das Kaufrecht rechtzeitig ausgeübt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Beschränkung nicht für Kaufrechte gilt, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vereinbart wurden. Die Dauer des Kaufrechts ist nämlich ein wesentliches Element dieses Rechts, das dem Willen der Parteien unterliegt. Daher ist Art. 3 Übergangsbestimmungen ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschränkung des Kaufrechts hauptsächlich dessen Existenz und nicht dessen Inhalt betrifft.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die in Art. 216e OR…