Art. 216 OR
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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127 Zitierungen
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2BGE 78_II_22124 Zitierungen27.05.1952 · 24 Zitierungen
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3BGE 53_II_16219 Zitierungen09.05.1927 · 19 Zitierungen
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417 Zitierungen
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5BGE 68_II_22917 Zitierungen01.01.1942 · 17 Zitierungen
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6Form eines Vorvertrages, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis zum Gegenstand hat16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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30 Zitierungen
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27 Zitierungen
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Grundbucheintrag10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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