Art. 216 OR

1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 16.06.1987 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 78_II_221
    27.05.1952 · 24 Zitierungen
  3. 3
    BGE 53_II_162
    09.05.1927 · 19 Zitierungen
  4. 4
    · 26.01.1960 · 17 Zitierungen
  5. 5
    BGE 68_II_229
    01.01.1942 · 17 Zitierungen
  6. 6
    Form eines Vorvertrages, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis zum Gegenstand hat
    · 20.03.2009 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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