Erwägungen

Die Eheleute H.X. und F.X. besaßen eine landwirtschaftliche Domäne mit Immobilien in den Gemeinden S. und F. (in Frankreich). Gemäß einer öffentlichen Urkunde vom 5. Juni 2003 versprachen sie, diese Güter insgesamt für einen Gesamtpreis von 1'600'000 Franken an ihren Neffen Y. zu verkaufen. Das Versprechen war unwiderruflich, aber seine Wirkungen waren an drei Bedingungen geknüpft: die Erlangung von Bewilligungen nach dem ländlichen Bodenrecht, der Verkauf der französischen Immobilien zum vereinbarten Preis und die Einigung der Parteien über die steuerliche Behandlung.

Y. erhob daraufhin Klage, um die Beklagten zur Abschließung der versprochenen Verträge zu verurteilen. Die Beklagten bestritten die Gültigkeit des Kaufversprechens. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts befand das Versprechen für gültig und verurteilte die Beklagten zum Vertragsabschluss.

Die Beklagten erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und verlangten, dass das Kaufversprechen für nichtig erklärt oder sie daran nicht gebunden werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass die nach Art. 216 Abs. 2 OR geforderte öffentliche Form eingehalten war, auch wenn ein Gesamtpreis für die Immobilien und beweglichen Güter vereinbart worden war. Gemäß der Rechtsprechung können die Parteien einen Gesamtpreis vereinbaren, wenn der Verkauf einer Immobilie mit anderen Leistungen kombiniert wird, vorausgesetzt, dass diese ebenfalls in der öffentlichen Urkunde spezifiziert sind.

Hinsichtlich der im Vertrag erwähnten aufschiebenden Bedingungen befand das Bundesgericht, dass diese die Wirkungen des Kaufversprechens selbst nicht aussetzten. Sie betrafen nur…