Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag zwischen [F.] und V. über eine Liegenschaft. Am selben Tag schlossen die Parteien zusätzlich einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem sich V. verpflichtete, [F.] einen Darlehensbetrag von 8 Millionen Franken zu gewähren. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft bestellt.
[F.] erhob später Klage mit der Begründung, der Kaufrechtsvertrag sei nichtig, da der Darlehensvertrag nicht öffentlich beurkundet worden sei. Das Kantonsgericht gab der Klage statt und erklärte beide Verträge für nichtig.
V. erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 216 Abs. 2 OR ein Vertrag, durch den ein Kaufrecht an einem Grundstück begründet wird, zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dabei fallen sowohl die objektiv als auch die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte unter den Formzwang.
Allerdings erstreckt sich der Formzwang nur auf Abmachungen, die ihrer Natur nach unmittelbar den Inhalt des Grundstückkaufvertrags betreffen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berühren. Objektive Nebenabreden fallen nur dann zufolge subjektiver Wesentlichkeit unter den Formzwang, wenn sie in den Rahmen des Kaufvertrags fallen.
Im vorliegenden Fall hat das Darlehen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufrechtsvertrags nicht…