Art. 1 ZGB
Anwendung des Rechts
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft26 Zitierungen
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2Es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen notwendig war18 Zitierungen
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3Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft15 Zitierungen
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4Kündigungsschutz während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens13 Zitierungen
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5Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht13 Zitierungen
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6Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen03.07.2001 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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