Art. 1 ZGB

Anwendung des Rechts

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft
    · 25.04.1995 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen notwendig war
    · 16.12.1997 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft
    · 28.04.2014 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kündigungsschutz während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens
    · 14.09.2004 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht
    · 07.12.1999 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft
    · 07.05.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.