Erwägungen
Am 31. August 2012 wurde festgestellt, dass die an der Windschutzscheibe des Personenwagens von X. angebrachte Autobahnvignette eine Fotokopie war. Die Bundesanwaltschaft verurteilte X. daraufhin mit Strafbefehl vom 12. November 2012 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. X. erhob zunächst Einsprache gegen den Strafbefehl, zog diese jedoch später zurück, bestritt aber weiterhin, die Autobahnvignette kopiert und angebracht zu haben.
Am 25. Juli 2014 beantragte X. bei der Bundesanwaltschaft die Revision des Strafbefehls vom 12. November 2012. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 15. August 2014 an das Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.
In Anwendung der Rechtsprechung zu Gesetzeslücken kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich hier um eine zu füllende Lücke handelt, da der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Revision von…