Art. 411 StPO

Form und Frist

1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.
2 Gesuche nach Artikel 410 Abs. 1 Bst. b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft
    · 07.05.2015 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Formelle Anforderungen an Revisionsgesuche; interkantonale Doppelbesteuerung; nachträgliche Aufhebung oder Änderung von Veranlagungsentscheiden; Revision oder Wiedererwägung
    · 01.05.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Revision (Mord, Irreführung der Rechtspflege); Willkür
    · 11.01.2013 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  • Revisionsgesuch betr. diverse Verfahren
    DG.2016.11
    · 24.01.2017 · 11 Zitierungen
  • Revisionsgesuch
    DGS.2019.25
    · 28.01.2020 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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