Art. 263 StPO
Grundsatz
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
- a. als Beweismittel gebraucht werden;
- b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
- c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
- d. einzuziehen sind;
- e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff222 Zitierungen
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2"Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)162 Zitierungen
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3Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen100 Zitierungen
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4Art. 246-248 und Art. 263 StPO97 Zitierungen
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5Beschlagnahme zur Kostendeckung91 Zitierungen
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6Entsiegelung63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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59 Zitierungen
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55 Zitierungen
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47 Zitierungen03.11.2014 · 47 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.