Art. 263 StPO

Grundsatz

1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
  1. a. als Beweismittel gebraucht werden;
  2. b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
  3. c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
  4. d. einzuziehen sind;
  5. e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff
    · 06.03.2014 · 222 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)
    · 25.04.2013 · 162 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen
    · 21.11.2014 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 246-248 und Art. 263 StPO
    · 17.01.2018 · 97 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschlagnahme zur Kostendeckung
    · 10.08.2015 · 91 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entsiegelung
    · 04.04.2011 · 63 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.