Sachverhalt
Am 14. Februar 2013 reichte die beschwerdeführende Partei A. eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Angestellten B. (nachfolgend: der Beschuldigte) sowie gegen allfällige weitere Beteiligte ein und machte einen Schaden von USD 3 Millionen geltend. Gegen B. wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung eröffnet.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 ordnete die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (Abteilung Rechtshilfe, Wirtschaftskriminalität und Informatik) die Beschlagnahmung folgender Grundstücke an:
- S.: einfache Miteigentumsgemeinschaft zu gleichen Teilen zwischen B. und seiner Ehefrau C.;
- R.: Alleineigentum des Beschuldigten;
- T.: Gesamteigentum von B. und seiner Schwester D.
Der Staatsanwalt trug Verfügungsbeschränkungen in das Grundbuch ein.
Mit Urteil vom 13. August 2013 hiess die Strafrekurskammer des waadtländischen Kantonsgerichts die Rekurse von C. und D. sowie teilweise jenen von B. gut. Sie bejahte hinreichende Verdachtsmomente, dass sich der Beschuldigte mit seinen allfälligen Komplizen insbesondere wegen Betrugs oder ungetreuer Geschäftsbesorgung in einer Höhe von rund USD 717'778.88 strafbar gemacht haben könnte. Das Kantonsgericht hob die Beschlagnahmungen betreffend die Eigentumsanteile von C. und D. auf, da diese nicht in das Verfahren einbezogen seien. Zudem führte es aus, dass der aus den Straftaten resultierende Betrag nicht dem Staat verfallen, sondern der Geschädigten zurückerstattet werden müsste, weshalb die Beschlagnahmung der Anteile von B. an den Liegenschaften S. und T. nicht gerechtfertigt sei. Hingegen bestätigte es den Arrest auf das Gebäude in R., da dessen Wert ausreiche, um die Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen zu decken.
Am 19. September 2013 erhob A. ein strafrechtliches Rechtsmittel gegen dieses Urteil (Sache 1B_326/2013) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung der am 14. Juni 2013 vom Staatsanwalt erlassenen Arrestverfügung. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Die Staatsanwaltschaft reichte ebenfalls ein strafrechtliches Rechtsmittel gegen das kantonale Urteil ein (Sache 1B_327/2013) und beantragte dessen Abänderung dahingehend, dass die kantonalen Rekurse abgewiesen, die Arrestverfügung bestätigt und eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen werde. Zudem stellte sie den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gewährte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Sachen und hiess die Rechtsmittel teilweise gut; es hob das kantonale Urteil insoweit auf, als es den Arrest auf den Miteigentumsanteil von B. am Grundstück S. aufhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen seine Zuständigkeit und überprüfte frei die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ihm unterbreiteten Rechtsmittel. Es erinnerte daran, dass Zwangsmassnahmen im Strafverfahren wie Beschlagnahmungen grundrechtsrelevante Verfahrensakte sind, die der Beweissicherung, der Gewährleistung der Anwesenheit bestimmter Personen während des Verfahrens oder der Sicherung der Vollstreckung der endgültigen Entscheidung dienen. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten frei, weil die Schwere des Eingriffs und die Wahrung der Grundrechtsgarantien dies erfordern. Die Beschränkung der Rügen gemäss Art. 98 BGG sowie das Vorbringenprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gelten nicht für Entscheidungen über Zwangsmassnahmen, einschliesslich der Beschlagnahmung von Gegenständen oder Vermögenswerten.
Das Bundesgericht führte aus, dass der strafrechtliche Arrest als incidenter Entscheid nur dann anfechtbar ist, wenn der angefochtene Akt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann. Dies war hier der Fall, da sowohl der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, als auch die beschwerdeführende Partei die Sicherung ihrer Forderungen auf eine allfällige Ausgleichsforderung gefährdet sahen, nachdem der Arrest auf zwei der drei betroffenen Liegenschaften aufgehoben worden war. Die beschwerdeführende Partei war zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, weil die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche haben konnte. Sie hatte ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die ihr durch die Aufhebung des Arrests die Sicherung ihrer Zahlungsansprüche nahm, falls eine solche Anordnung zu ihren Gunsten ergehen sollte. Gleiches galt für die Staatsanwaltschaft, die die Interessen des Staates vertrat, der eine mögliche Ausgleichsforderung oder einen Teil davon beanspruchen könnte.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Arrest im Strafverfahren grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 263 StPO angeordnet wird, der die Beschlagnahmung von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschuldigten oder Dritter ermöglicht, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie als Beweismittel verwendet werden, zur Sicherung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen dienen, dem Geschädigten zurückerstattet oder eingezogen werden müssen. Soweit es sich insbesondere um einen Arrest zur Einziehung handelt, ist diese vorläufige Sicherungsmassnahme aufgrund der Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt und solange aufrechtzuerhalten, als eine einfache Möglichkeit der Einziehung nach dem Strafgesetzbuch prima facie besteht. Art. 70 Abs. 1 StGB ermächtigt den Richter, Vermögenswerte einzuziehen, die aus einer Straftat stammen, sofern sie dem Geschädigten nicht zur Wiederherstellung seiner Rechte zurückerstattet werden müssen. Diese Massnahme soll verhindern, dass eine Person aus einer Straftat Nutzen ziehen kann.
Das Bundesgericht erinnerte ferner daran, dass, wenn der rechtswidrige Vorteil eingezogen werden muss, die daraus resultierenden Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind, der Richter den Ersatz durch eine Ausgleichsforderung des Staates in gleicher Höhe anordnet. Das Strafprozessrecht sieht keine ausdrückliche Bestimmung für den Arrest zur Sicherung einer Ausgleichsforderung vor. Allerdings ermöglicht Art. 71 Abs. 3 StGB der Untersuchungsbehörde, zur Vollstreckung einer Ausgleichsforderung Vermögenswerte ohne Zusammenhang mit den der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Taten unter Arrest zu stellen. Diese Massnahme unterscheidet sich vom sichernden Arrest gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c oder d StPO, der einen solchen Zusammenhang voraussetzt. Erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Urteils wird geprüft, ob eine definitive Ausgleichsforderung ausgesprochen und allfällig dem Geschädigten zugewiesen wird. Daraus folgt, dass die Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten ist, solange die Untersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit besteht, dass eine Ausgleichsforderung angeordnet werden könnte.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz dazu führten, dem Staat und der beschwerdeführenden Partei jede Sicherung für die Zahlung eines allfälligen Teils der Ausgleichsforderung zu verweigern. Der Geschädigte kann bei einem Verbrechen oder Vergehen, das ihm einen Schaden verursacht hat, vom Richter verlangen, ihm bis zur Höhe der durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche die eingezogenen Gegenstände oder Vermögenswerte oder deren Erlös oder die Ausgleichsforderung zuzuweisen. Da der Beschwerdeführer keine direkte…