Art. 646 ZGB

Verhältnis der Miteigentümer

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
    · 14.09.2000 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes
    · 10.10.2003 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verletzung des Eigentums
    · 06.06.1969 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung
    · 31.01.1985 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen
    · 02.03.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Miteigentum
    · 11.07.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistungen AHV
    VSBES.2023.94
    · 08.03.2023 · 3 Zitierungen
  • VSBES.2023.94
    09.10.2023 · 2 Zitierungen
  • RBOG 2000 Nr. 7
    17.07.2000 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.