Art. 646 ZGB
Verhältnis der Miteigentümer
1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts7 Zitierungen
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2Unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes6 Zitierungen
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3Verletzung des Eigentums6 Zitierungen
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4Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung3 Zitierungen
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5Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen2 Zitierungen
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6Miteigentum2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungen AHV3 ZitierungenVSBES.2023.94· 08.03.2023 · 3 Zitierungen
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VSBES.2023.942 Zitierungen09.10.2023 · 2 Zitierungen
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RBOG 2000 Nr. 72 Zitierungen17.07.2000 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.