Sachverhalt
D. war Eigentümer eines großen Grundstücks am Rande von Genf. Bei seinem Tod teilten seine Erben, E. und F., dieses Grundstück in zwei separate Grundstücke. Anschließend wurden F.s Parzellen an C. verkauft, der sie dann wiederum teilte. A. erwarb eine dieser neuen Parzellen, Nr. 1609, mit einem Viertelanteil am abhängigen Grundstück Nr. 1023. A. versuchte auch, den Viertelanteil am Grundstück Nr. 1023 zu erwerben, der von Parzelle Nr. 1610 abhing, aber B., der Eigentümer der aus der Teilung des Grundstücks von D. hervorgegangenen Parzellen, widersetzte sich dem.
Im Jahr 2000 teilte C. seine Parzelle Nr. 1610 in die beiden neuen Parzellen Nr. 1816 und Nr. 1817 und übertrug den Viertelanteil am Grundstück Nr. 1023, der mit Parzelle Nr. 1610 verbunden war, ausschließlich auf Parzelle Nr. 1817, die er dann an A. verkaufte. B. focht diese Transaktion gerichtlich an.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass C. den Miteigentumsanteil am abhängigen Grundstück Nr. 1023, der mit Parzelle Nr. 1610 verbunden war, nicht ohne Zustimmung von B., dem Miteigentümer zur Hälfte des abhängigen Grundstücks Nr. 1023, vollständig auf Parzelle Nr. 1817 übertragen konnte.
Die Begründung ist, dass die Begründung des abhängigen Miteigentums auf einer einstimmigen Vereinbarung der Miteigentümer beruht, die die Miteigentumsanteile am abhängigen Grundstück mit bestimmten Hauptgrundstücken verbinden. Daher kann die Beziehung zwischen einem Hauptgrundstück und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil nur mit Zustimmung aller…