Art. 964 ZGB
Bei Löschungen
1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundbuchrecht3 Zitierungen
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2Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)2 Zitierungen
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3Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters. 1. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsfähigkeit des Verfügenden grundsätzlich nicht zu überprüfen1 Zitierungen
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4Grundbuch1 Zitierungen
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5BGE 67_I_1241 Zitierungen29.05.1941 · 1 Zitierungen
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6Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage für Alimentenbevorschussung)0 Zitierungen
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Grundbuchberichtigung0 Zitierungen
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0 Zitierungen24.04.2001 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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