Sachverhalt

Im Jahr 1964 wurde in der Gemeinde Adliswil ein Projekt für den Bau einer Satellitenstadt "Jolieville" gestartet. 1971 schloss A. mit dem Migros-Genossenschafts-Bund einen 100-jährigen Baurechtsvertrag für die Realisierung dieses Projekts. 1985 jedoch zog die Gemeinde Adliswil den Teilbauplan zurück und klassifizierte die Grundstücke als Reservezone. Der Migros-Genossenschafts-Bund betrachtete daraufhin den Baurechtsvertrag als hinfällig und stellte die Zahlung des Baurechtszinses ein. A. erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Mieten.

Erwägungen

Das BGE entschied, dass der Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus" auch auf rein vertragliche Verpflichtungen aus einem Baurecht anwendbar ist, auch wenn dieses im Grundbuch eingetragen ist und einem Grundstück gleichgestellt wird. Wenn unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände zu einer schwerwiegenden Unausgewogenheit der Leistungen führen, kann der Richter den Vertrag gemäß dem mutmaßlichen Willen der Parteien anpassen.

Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass die Einstufung der Grundstücke als Reservezone, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Leistungsgleichgewichts geführt hatte. Daher waren die Voraussetzungen für eine…