Art. 730 ZGB

Gegenstand

1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)
    · 06.03.2002 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung
    · 10.03.2005 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung…
    · 18.02.1960 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht
    · 17.05.2002 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch
    · 12.06.1980 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verpflichtung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Übernahme von Kosten an den Bau einer Zufahrtsstrasse
    · 11.05.1998 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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