Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Erbengemeinschaft von A. und der Wohnungseigentümergemeinschaft des Gebäudes GBB Nr. 1564 (im Folgenden "die Wohnungseigentümergemeinschaft") über die Zahlung eines Kaufpreises für den Bau einer Zufahrtsstraße.
Im Jahr 1979 verkaufte I. einen Teil seiner Parzelle GBB-1564 an A. und gewährte ein Wegerecht zugunsten der verbleibenden Parzelle Nr. 1564. Der Vertrag sah vor, dass der Käufer die Zufahrtsstraße bauen muss und dass der Bauherr der Parzelle Nr. 1564, sobald diese errichtet ist, einen anteiligen Kaufpreis entsprechend der Wohnfläche und der Länge der genutzten Straße sowie einen anteiligen Instandhaltungskostenbeitrag zu leisten hat.
Die an A. verkaufte Parzelle wurde erneut in zwei Parzellen Nr. 2218 und 2231 unterteilt. Die Parzelle Nr. 1564 wechselte mehrmals den Besitzer und wurde erneut unterteilt. Am 11. Oktober 1993 wurde die Parzelle Nr. 1564 von der Gesellschaft X. AG an die Wohnungseigentümergemeinschaft verkauft, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den Bau der Straße erwähnt wurde.
Im Jahr 1993 forderte die Erbengemeinschaft von A. von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung von 20'330.35 Franken gemäß dem Dienstbarkeitsvertrag. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft dies ablehnte, reichte die Erbengemeinschaft von A. Klage ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erbengemeinschaft von A. ab. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass Verpflichtungen aus einer Dienstbarkeit, wie die Zahlung eines Kaufpreises für den Bau einer Zufahrtsstraße, gemäß Art. 730 Abs. 2 ZGB nur das belastete Grundstück, nicht aber das herrschende Grundstück belasten können.
Darüber hinaus muss eine solche Verpflichtung gemäß Art. 741 ZGB ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sein, damit…