Art. 738 ZGB
Nach dem Eintrag
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts114 Zitierungen
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2Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit80 Zitierungen
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3Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)74 Zitierungen
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4Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung66 Zitierungen
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5Actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste55 Zitierungen
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6Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter (Art. 736 ZGB). 1. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 ZGB ist das Interesse des Eigentümers dieses Grundstücks an der Ausübung der Die…55 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahrwegrecht24 Zitierungen
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Fuss- und Fahrwegrecht21 Zitierungen
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Dienstbarkeit18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.