Erwägungen
Der Streit betrifft den Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Bau-, Unterkellerungs-, Ablagerungs- und Einfriedungsverbot" und "Benützungsrecht an Hofraum" eingetragenen Grunddienstbarkeiten. Konkret geht es um die Frage, ob die Dienstbarkeiten das längerfristige Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen umfassen und ob Kundenverkehr zu den Gewerbeliegenschaften des Beklagten zulässig ist.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Grunddienstbarkeiten nicht zu einem längerfristigen Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen berechtigen, sondern lediglich ein kurzzeitiges Abstellen für den Waren- und Personenumschlag zulassen. Hingegen erstreckt sich das "Benützungsrecht an Hofraum" auch auf den Kundenverkehr des Beklagten, soweit dieser durch das auf seinen Grundstücken betriebene Gewerbe veranlasst ist.
Erwägungen
Für die Auslegung der Dienstbarkeiten ist gemäss Art. 738 ZGB in erster Linie der Grundbucheintrag massgebend. Da dieser nicht eindeutig ist, kann auf den Erwerbsgrund, also die im Dienstbarkeitsbereinigungsverfahren protokollierten Erklärungen der Eigentümer, abgestellt werden.
Das Bundesgericht legt den Erwerbsgrund dahingehend aus, dass das "allgemeine Benützungsrecht" des Hofraums zwar keine Berechtigung zum längerfristigen Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen umfasst, aber sehr wohl den Kundenverkehr…