Art. 737 ZGB

Im Allgemeinen

1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit
    · 04.03.2011 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung
    · 10.03.2005 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechtes. 1. Der Grundsatz, wonach der Berechtigte sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben habe, kann nicht eine Beschränkung des Umfanges der vereinbarten Dienstbarkeit begründen
    · 05.03.1987 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen
    · 03.12.1991 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Persönliche Dienstbarkeit (Art. 781 ZGB) an einem öffentlichen Grundstück (Fischereirecht an einem Seegrundstück)
    · 13.02.1969 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltun…
    · 10.05.1962 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fahrwegrecht
    · 21.12.2012 · 22 Zitierungen
  • Störung Fuss- und Fahrwegrecht / partielle Löschung einer Dienstbarkeit
    · 24.05.2018 · 12 Zitierungen
  • Grunddienstbarkeit
    · 27.04.2015 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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