Erwägungen
X., Y. und Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 61 in der Gemeinde V. Südlich daran angrenzend befindet sich das im Eigentum von W. (nachfolgend Beschwerdegegner) stehende Grundstück Nr. 60. An der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verläuft eine öffentliche Strasse.
Mit Grunddienstbarkeitsvertrag vom 8. Mai 1957 räumten sich die damaligen Eigentümer gegenseitig ein "Fuss- und Fahrwegrecht mit allen Fahrzeugen" zwischen den beiden Häusern ein. Diese Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2006 errichteten die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück Nr. 61 einen Steg, der vom öffentlichen Weg entlang der Südseite zum neuen Hauseingang auf der Ostseite führt. Der Beschwerdegegner klagte daraufhin, die Beschwerdeführer seien verpflichtet, Teile dieses Stegs zu entfernen, da sie in die Dienstbarkeitsfläche hineinragten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gemäss Art. 738 ZGB zunächst der Grundbucheintrag massgebend ist. Da dieser keine Einzelheiten enthält, ist der Erwerbsgrund, also der Dienstbarkeitsvertrag, heranzuziehen.
Aus dem Dienstbarkeitsvertrag von 1957 ergibt sich, dass die Parteien ein "Fuss- und Fahrwegrecht mit allen Fahrzeugen" vereinbart haben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführer im Jahr 1980 war der Weg bereits asphaltiert und mit…