Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Grunddienstbarkeit, die ein Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz in der Tiefgarage eines Grundstücks betrifft. Die Dienstbarkeit wurde 2002 zwischen den ursprünglichen Eigentümern der Grundstücke Nr. uuu und vvv begründet. Später wurde das Grundstück Nr. uuu verkauft und die Tiefgarage umgebaut. Die neuen Eigentümerin des Grundstücks Nr. uuu, [A.] , verweigert den Zugang zur Tiefgarage und zum Autoabstellplatz. Die Klägerinnen, [B.] und [C.] , die Miteigentümerinnen des Grundstücks Nr. vvv sind, klagten auf Ausübung ihres Benützungsrechts und Schadenersatz wegen vorenthaltener Nutzung.
Das Kantonsgericht und das Obergericht haben der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen die Ausübung ihres Benützungsrechts zu ermöglichen und Schadenersatz zu leisten. Die Beklagte hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Abweisung der Klage beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eindeutig als Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz in der Tiefgarage des Grundstücks Nr. uuu eingetragen ist. Der Erwerbsgrund, der Dienstbarkeitsvertrag, bestimmt, dass das Recht zur ausschliesslichen Nutzung des Parkplatzes Nr. 1 in der Tiefgarage auf GS Nr. uuu besteht.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die…