Art. 177 ZPO
Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweismittel; Privatgutachten78 Zitierungen
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2Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel8 Zitierungen
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3Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess6 Zitierungen
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4Begriff der Echtheit einer Urkunde4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung aus Krankentaggeldversicherung10 Zitierungen
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Kollokation9 Zitierungen
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Forderung aus Krankentaggeldversicherung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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