Art. 177 ZPO

Begriff

Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweismittel; Privatgutachten
    · 11.09.2015 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel
    · 30.08.2022 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess
    · 23.02.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff der Echtheit einer Urkunde
    · 03.07.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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