Erwägungen
Mit Scheidungsurteil vom 5. März 2013 wurde B.A. verpflichtet, seiner früheren Ehefrau A.A. nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Am 6. Oktober 2015 beantragte B.A. beim Familiengericht Baden, A.A. aufzufordern, "umfassend Auskunft über ihre Einkommen (inklusive Renten) ab dem 01. Januar 2014 bis heute zu erteilen". Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte A.A., "ihr Einkommen (inklusive Renten) seit dem 01.04.2014 zu belegen".
A.A. erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Berufung im Streit um die Auskunftspflicht abwies. A.A. wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der in Art. 170 ZGB verankerte materiellrechtliche Auskunftsanspruch der Ehegatten nicht derart über die Auflösung der Ehe hinaus wirkt, dass er auch noch im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB als gesetzliche Grundlage für ein Auskunftsbegehren angerufen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen der erstmaligen Festsetzung und der Abänderung des nachehelichen Unterhalts zeigt, dass bei einer Abänderung nach Art. 129 ZGB gerade nicht die nacheheliche Solidarität im Vordergrund steht, sondern eine Veränderung von Umständen, die sich erst nach der Auflösung der Ehe ergeben hat.
Zudem…