Art. 158 ZPO
Vorsorgliche Beweisführung
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
- a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung vor Bundesgericht (Art. 158 ZPO; Art. 90 BGG)114 Zitierungen
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2Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt109 Zitierungen
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3Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)59 Zitierungen
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4Unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung36 Zitierungen
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5Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess34 Zitierungen
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6Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)34 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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vorsorgliche Beweisführung21 Zitierungen
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Vorsorgliche Beweisführung17 Zitierungen
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15 Zitierungen21.02.2013 · 15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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