Art. 158 ZPO

Vorsorgliche Beweisführung

1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
  1. a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung vor Bundesgericht (Art. 158 ZPO; Art. 90 BGG)
    · 31.01.2012 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt
    · 14.11.2013 · 109 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)
    · 06.01.2014 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung
    · 16.01.2014 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess
    · 23.02.2017 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)
    · 03.12.2012 · 34 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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