Erwägungen

In diesem Urteil ging es um die Frage, wie im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO die Gerichtskosten zu verteilen sind, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung der verlangten Beweiserhebung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt. Weiter stellte sich die Frage, ob der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner in einem solchen Fall Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Vorinstanz bei der Kostenverteilung und der Frage der Parteientschädigung korrekt vorgegangen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung keine unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 ZPO auszumachen ist. Daher kann das Unterliegerprinzip hier nicht zur Anwendung kommen.

Stattdessen ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung dem Interesse der gesuchstellenden Partei dient. Deshalb ist es sachgerecht, die Gerichtskosten dieser Partei aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer allfälligen Neuverteilung im Hauptprozess.

Zudem hat der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er gegen seinen Willen in das…