Erwägungen
In diesem Verfahren ging es um den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Dieses Verfahren dient lediglich der Klärung gewisser Tatsachen, ohne dass über materiellrechtliche Rechte oder Pflichten der Parteien entschieden wird. Da in diesem Verfahren kein Rechtsverlust droht, wenn die vorsorgliche Beweiserhebung verweigert wird, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO darauf abzielt, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, um ihre Rechte durchsetzen zu können. Dieser Anspruch…