Erwägungen

Der Beschwerdeführer [M.] reichte beim Bezirksgericht Hochdorf ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gegen die [X. AG] ein. Er beantragte die Einvernahme von sechs Zeugen zu Fragen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 26. April 2004. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Auch das Obergericht des Kantons Luzern wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die beantragte vorsorgliche Beweisabnahme durchzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den vom Beschwerdeführer behaupteten drohenden Beweisverlust als nicht glaubhaft erachtet hat. Das abnehmende Erinnerungsvermögen von Zeugen über einen längeren Zeitraum rechtfertige für sich allein keine vorsorgliche Beweisabnahme. Auch ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers sei von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachtet worden, da die…