Sachverhalt
Die L. GmbH, Inhaberin eines europäischen Patents, hatte beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Erlaubnis beantragt, die Anlage der Müllverbrennungsanlage N. im Rahmen eines Beweisverfahrens zu besichtigen. Der Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, da die L. GmbH kein schützenswertes Interesse an dieser Besichtigung nachgewiesen hatte.
Die L. GmbH legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und machte geltend, das kantonale Gericht habe die Artikel 158 und 77 des Patentgesetzes verletzt. Die L. GmbH behauptete, die Besichtigung sei notwendig, um festzustellen, ob die M. AG eine mittelbare Verletzung ihres Patents begangen hatte, indem sie Komponenten an die Müllverbrennungsanlage N. geliefert hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und befand, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts ein Endentscheid im Sinne von Artikel 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) war. Das Bundesgericht prüfte dann den Sachverhalt und befand, dass die L. GmbH das Recht hatte, einen Beweisbeschluss zu beantragen, gemäss Artikel 158 des Patentgesetzes.
Das Bundesgericht prüfte auch den Begriff des schützenswerten Interesses an einem Beweisbeschluss und befand, dass die L. GmbH ein konkretes und aktuelles Interesse an dem…