Art. 66 PatG
Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
- a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;
- b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;
- c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;
- d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz)11 Zitierungen
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2Nachahmung9 Zitierungen
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3Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich9 Zitierungen
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4Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein9 Zitierungen
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5Unterlassungsbegehren in Patentstreitigkeiten; Voraussetzungen einer hinreichend bestimmten Formulierung des Verletzungsgegenstandes8 Zitierungen
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68 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentrecht; Verletzung3 Zitierungen
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Patentrecht; vorsorgliche Beweisführung2 Zitierungen
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2 Zitierungen21.07.2003 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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