Erwägungen
Die A. AG (Klägerin) ist Inhaberin des Patents CH 0000 "Sammelhefter". Sie reichte am 17. Juni 2002 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen die B. AG (Beklagte) ein und beantragte, der Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, Sammelhefter mit bestimmten technischen Merkmalen in der Schweiz herzustellen, zu verkaufen usw. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, da das Unterlassungsbegehren mangels ausreichender Umschreibung des Verletzungsgegenstands unzulässig sei.
Die Klägerin erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
Erwägungen
Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei muss erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.
Wird insbesondere das Verbot patentverletzender Handlungen beantragt, so muss die behauptete Verletzungs- oder Ausführungsform so beschrieben werden, dass durch bloße tatsächliche Kontrolle ohne weiteres festgestellt werden…