Art. 261 ZPO

Grundsatz

1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
  1. a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
    · 09.12.2011 · 203 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 261 ff
    · 09.01.2013 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtbarkeit eines handelsgerichtlichen Entscheids über superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO
    · 04.10.2011 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff
    · 09.10.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse
    · 11.07.2016 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vorsorgliche Massnahmen
    · 20.12.2021 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorsorgliche Massnahmen; Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ)
    · 12.03.2019 · 21 Zitierungen
  • Vorsorgliche Massnahme Unterlassung fortlaufender Geschäftsanmassung (BGer-Nr.: 5A_859/2017 vom 17. November 2017)
    ZB.2017.29
    · 14.09.2017 · 20 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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