Erwägungen

Die X. AG stellte beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um superprovisorische und vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von CHF 91'265.20 zuzüglich Zins auf einem Grundstück im Eigentum der Stiftung Y. in A. Das Handelsgericht trat auf das Gesuch nicht ein, da es für die vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht zuständig sei. Auch das Bezirksgericht Zürich trat aus Gründen der sachlichen Unzuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Daraufhin wies das Obergericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt A. superprovisorisch an, das beantragte Pfandrecht vorläufig einzutragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt das Obergericht die vorläufige Eintragung einstweilen aufrecht und sistierte das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Zuständigkeitsfrage.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. und 6 Abs. 5 ZPO darstellt. Daher sind die Handelsgerichte für die Anordnung solcher Massnahmen zuständig, sofern die Hauptsache…