Art. 248 ZPO

Grundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar:
  1. a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
  2. b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
  3. c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
  4. d. für die vorsorglichen Massnahmen;
  5. e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Summarisches Verfahren; Aktenschluss
    · 21.02.2018 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass
    · 19.11.2014 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
    · 09.12.2011 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren
    · 03.04.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 13.07.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid
    · 06.12.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gebrauchsleihe
    · 30.10.2012 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vertragserfüllung
    · 22.02.2012 · 8 Zitierungen
  • Vorsorgliche Massnahmen; Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ)
    · 12.03.2019 · 7 Zitierungen

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