Art. 248 ZPO
Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
- a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
- b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
- c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
- d. für die vorsorglichen Massnahmen;
- e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Summarisches Verfahren; Aktenschluss37 Zitierungen
-
2Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass31 Zitierungen
-
3Sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts20 Zitierungen
-
4Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren9 Zitierungen
-
5Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht5 Zitierungen
-
6Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Gebrauchsleihe10 Zitierungen
-
Vertragserfüllung8 Zitierungen
-
Vorsorgliche Massnahmen; Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ)7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.