Erwägungen

Die B. AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) kündigte den Mietvertrag mit A. (Mieterin, Beschwerdeführerin) wegen ausstehender Mietzinse. Während die Mieterin die Kündigung gerichtlich anfocht, leitete die Vermieterin ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zur Ausweisung der Mieterin beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein. Dieses trat nicht auf das Gesuch ein, da es keinen klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO sah. Daraufhin wies das Obergericht des Kantons Bern die Mieterin aus. Die Mieterin erhob Beschwerde in Zivilsachen, die das Bundesgericht gutgeheißen und die Klage nicht weiterverfolgt hat, da das Handelsgericht sachlich zuständig gewesen wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die sachliche Zuständigkeit der Parteidisposition entzogen ist und eine Einlassung auf das unzuständige Gericht nicht zulässig ist. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO sind erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind.

Zwar sind Streitigkeiten des sogenannten Kernbereichs des Mietrechts (u.a. Kündigungs- und Mietzinsanfechtungen) gemäß BGE 139 III 457 im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ZPO zu beurteilen und nicht vom Handelsgericht zu entscheiden. Da es sich hier jedoch um ein Verfahren um Rechtsschutz…