Art. 243 ZPO
Geltungsbereich
1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG ;
- e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht85 Zitierungen
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2Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren58 Zitierungen
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3Klagenhäufung, Streitwert43 Zitierungen
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4Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses42 Zitierungen
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5Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)39 Zitierungen
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6Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen38 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankentaggeld, Rückforderung95 Zitierungen
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Taggeldversicherung33 Zitierungen
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32 Zitierungen30.03.2015 · 32 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.