Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Klage der A. AG gegen die B. AG. Die Beschwerdeführerin (A. AG) machte geltend, dass bezüglich der Ansprüche gemäß Klagebegehren 2 und 3 der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht werde, weshalb das Handelsgericht dafür sachlich nicht zuständig sei.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Klagenhäufung in diesem Fall zulässig ist, obwohl die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Streitwerte aufweisen und somit nicht der gleichen Verfahrensart unterliegen würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Klagenhäufung in diesem Fall zulässig ist. Es führte aus, dass gemäß Art. 90 und 93 ZPO bei Klagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Ansprüche einzeln betrachtet der gleichen Verfahrensart und sachlichen Zuständigkeit unterliegen würden.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass eine einschränkende Auslegung von Art. 90 ZPO geboten sei, wenn sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Verfahrensart streitwertabhängig sind. Prozessökonomische Überlegungen und das Bestreben nach…