Art. 90 ZPO
Klagenhäufung
1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
- a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2 Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klagenhäufung, Streitwert37 Zitierungen
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2Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)23 Zitierungen
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3Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens19 Zitierungen
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4Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts17 Zitierungen
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5Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen10 Zitierungen
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6Teilklage und Klagenhäufung7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unlauterer Wettbewerb, sachliche Zuständigkeit8 Zitierungen
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Zivilprozess, sachliche Zuständigkeit7 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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