Art. 90 ZPO

Klagenhäufung

1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
  1. a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2 Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klagenhäufung, Streitwert
    · 09.12.2016 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)
    · 29.05.2012 · 23 Zitierungen
  3. 3
    Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
    · 18.10.2016 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 04.07.2014 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen
    · 29.06.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Teilklage und Klagenhäufung
    · 28.08.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unlauterer Wettbewerb, sachliche Zuständigkeit
    · 15.04.2013 · 8 Zitierungen
  • Zivilprozess, sachliche Zuständigkeit
    · 09.09.2013 · 7 Zitierungen
  • 08.06.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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