Erwägungen

Die D. S.a.s (Klägerin) reichte beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klagen gegen die A. AG, B. GmbH und C. GmbH (Beklagte) ein. Die Klagen betrafen offene Forderungen aus verschiedenen Werkverträgen für Arbeiten und Lieferungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Waschanlagenüberdachung und eines Bistrotgebäudes auf dem Grundstück der A. AG.

Das Handelsgericht erachtete die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft für zulässig. Die Beklagten erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht, da ihrer Ansicht nach der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen nicht gegeben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist, dass die eingeklagten Ansprüche auf gleichen, sondern lediglich auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass dieser Sachzusammenhang hier gegeben sei, da die Klagen auf Arbeiten und Lieferungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Waschanlagenüberdachung und des Bistrotgebäudes auf demselben…