Art. 125 ZPO
Vereinfachung des Prozesses
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
- a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
- b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
- c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
- d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven21 Zitierungen
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2Klagenhäufung, Streitwert8 Zitierungen
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3Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) und einem Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)6 Zitierungen
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4Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen6 Zitierungen
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5Materielle Rechtskraft; Identität von prozessualen Ansprüchen5 Zitierungen
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6Verrechnungserklärung im Prozess4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung8 Zitierungen
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4 Zitierungen23.06.2022 · 4 Zitierungen
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Gerichtskosten (Definitive Rechtsöffnung)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.