Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] hatte gegen [B.] eine Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung erhoben. Das Bezirksgericht March hatte [B.] provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der Forderung erteilt. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welche abgewiesen wurde. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung zwar nicht ausdrücklich behandelt hatte, dies aber unerheblich sei, da das Gesuch durch den Endentscheid gegenstandslos geworden sei.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Bezirksgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Bezirksgericht lediglich das Replikrecht gewährt, aber keinen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe. Zwar habe das Bezirksgericht die Eingaben der Parteien teilweise thematisch beschränkt, dies sei im Rahmen der…