Art. 253 ZPO
Stellungnahme
Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Summarisches Verfahren; Aktenschluss65 Zitierungen
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2Zweiter Schriftenwechsel vor der Rechtsmittelinstanz46 Zitierungen
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3Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis24 Zitierungen
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4Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt9 Zitierungen
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5Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)6 Zitierungen
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6Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung25 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung23 Zitierungen
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Gebrauchsleihe9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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