Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG wurde von Z. vor dem Bezirksgericht Zug verklagt. Am 13. Juli 2011 beantragte Z. eine vorsorgliche Aufhebung der Rechtsvorschlag. Am 15. Juli 2011 lud der Richter die Gesellschaft X. AG ein, innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu antworten. Die Gesellschaft X. AG antwortete am 17. August 2011, aber ihre Antwort wurde als verspätet betrachtet. Der Richter wies den Antrag der Gesellschaft X. AG auf eine zusätzliche Frist ab und gewährte die vorläufige Aufhebung der Rechtsvorschlag.
Die Gesellschaft X. AG legte Berufung bei der Kantonsgericht Zug ein, die ihren Rechtsmittel ablehnte. Die Gesellschaft X. AG erhob dann eine Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der erstinstanzliche Richter das Bundesrecht verletzt hatte, indem er der Gesellschaft X. AG keine zusätzliche Frist zur Beantwortung des Gesuchs um vorläufige Aufhebung der Rechtsvorschlag gewährte. Das Bundesgericht befand, dass das Verfahren der Aufhebung der Rechtsvorschlag ein summarisches Verfahren ist, das darauf abzielt, das Verfahren zu beschleunigen.
Das Bundesgericht analysierte die Bestimmungen des SchKG und der ZPO. Es befand, dass Art. 223 ZPO, der die Möglichkeit vorsieht, eine zusätzliche Frist zu gewähren, wenn die Antwort verspätet ist, nicht auf summarische Verfahren anwendbar ist.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rechtsprechung und die Doktrin zu dieser Frage. Es befand, dass die Mehrheit der Autoren der…