Art. 145 ZPO
Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
- a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
- a. das Schlichtungsverfahren;
- b. das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Abs. 2 hinzuweisen.
4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG , die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bauhandwerkerpfandrecht; Berechnung der Klagefrist78 Zitierungen
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2Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid45 Zitierungen
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3Regelung der Gerichtsferien für die Frist zur Berufung gegen einen Entscheid, der die Klage über die Feststellung des neuen Vermögens abweist16 Zitierungen
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5Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage10 Zitierungen
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6Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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9 Zitierungen
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Abänderung des Scheidungsurteils (Klagebewilligung)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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