Art. 145 ZPO

Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
  1. a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  2. b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
  1. a. das Schlichtungsverfahren;
  2. b. das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Abs. 2 hinzuweisen.
4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG , die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bauhandwerkerpfandrecht; Berechnung der Klagefrist
    · 16.08.2017 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid
    · 06.12.2012 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Regelung der Gerichtsferien für die Frist zur Berufung gegen einen Entscheid, der die Klage über die Feststellung des neuen Vermögens abweist
    · 20.01.2017 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 07.04.2015 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage
    · 14.12.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis
    · 28.06.2012 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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