Erwägungen
A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) sind Eigentümer eines Grundstücks in V. Das Betreibungsamt Pfannenstiel teilte ihnen das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks mit. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen, welche jedoch wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurde. Daraufhin haben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde und das Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks keine gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 1 lit. c ZPO sind. Daher gelten die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO und die Pflicht zur Belehrung über deren Nichtgeltung gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO für das vorliegende Verfahren nicht.
Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG (Wirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf). Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der ZPO ist weder in diesen Normen noch anderweitig im SchKG oder in der VZG vorgesehen.
Somit geht das…