Art. 63 SchKG

Wirkungen auf den Fristenlauf

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtsbehörden; Betreibungsferien (Art. 18, 19, 56, 63 SchKG). 1. Streitigkeiten, welche die Anwendung des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs betreffen, kö…
    · 20.01.1989 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG)
    · 11.01.1991 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 07.04.2015 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auswirkungen auf die Frist zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
    · 26.10.1989 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Frist zur Erhebung einer Kollokationsklage im Konkurs
    · 07.12.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 50_III_11
    01.01.1924 · 6 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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