Art. 63 SchKG
Wirkungen auf den Fristenlauf
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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128 Zitierungen
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2Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG)23 Zitierungen
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3
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4Auswirkungen auf die Frist zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).9 Zitierungen
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5Frist zur Erhebung einer Kollokationsklage im Konkurs8 Zitierungen
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6BGE 50_III_116 Zitierungen01.01.1924 · 6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundpfandverwertungsverfahren12 Zitierungen
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen31.08.2010 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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