Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011, mit dem dieses auf seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2011 nicht eingetreten war. Das Bezirksgericht hatte zuvor die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ediktalzustellung der Zahlungsbefehle in zwei Betreibungen sowie sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen abgewiesen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des [X.] ab, soweit darauf einzutreten war. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts zur Ediktalzustellung verspätet erhoben worden war, da es sich dabei nicht um eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG handelte, für die die Betreibungsferien und die Fristverlängerung nach Art. 63 SchKG gegolten hätten. Auch die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen durch das Bezirksgericht stellte keine Betreibungshandlung dar, sodass die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht ebenfalls verspätet war.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Entscheide der Aufsichtsbehörden, die sich lediglich über die Begründetheit einer Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte…